Ergänzende Informationen
Ergänzende Informationen
Bitte sehen Sie nachfolgend die ergänzenden Informationen zu den Angaben, die wir infolge der Erfüllung von zahlreichen gesetzlichen Anforderungen zur Ermittlung und Dokumentation von Daten in Bezug auf unsere Vertragspartner bei Ihnen abfragen müssen.
I. Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Zur Mitwirkung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind wir gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners zu identifizieren.
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Was sind „wirtschaftlich Berechtigte“?
„Wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne des § 3 des GwG sind bei juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere GmbH, Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine und eingetragene Genossenschaften) und sonstigen privatrechtlichen Gesellschaften (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft und Offene Handelsgesellschaften) alle natürlichen Personen, die unmittelbar (einstufige Beteiligungsstruktur) oder mittelbar (mehrstufige Beteiligungsstruktur)
- mehr als 25 % der Kapitalanteile am Unternehmen halten oder
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
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Die Informationen über die Anteilsverhältnisse finden Sie in den Gründungsdokumenten, im Konzernspiegel oder in Beteiligungsaufstellungen. Auch der zuständige Notar oder Steuerberater, die Geschäftsführung, die Rechts-, Finanz-, Bilanz- oder Controllingabteilung kann weiterhelfen.
Beispiele für Unternehmen mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen:
Beispiel 1: GmbH mit einem wirtschaftlich Berechtigten
Nur Anteilseigner C muss als wirtschaftlich Berechtigter angegeben werden. Denn Anteilseigner B und C halten jeweils genau 25 % der Anteile. Damit erfüllen sie die Kriterien eines wirtschaftlich Berechtigten nicht.
Beispiel 2: Nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit zwei wirtschaftlich Berechtigten
Beide Anteilseigner müssen als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden.
Beispiel 3: GmbH mit drei wirtschaftlich Berechtigten
Anteilseigner A, B, C müssen als wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden, Anteilseigner D nicht.
Beispiel 4: Mehrstufige Beteiligungsstruktur
Bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur, d.h. wenn die Anteile nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen/Personenmehrheiten gehalten werden, sind wirtschaftlich Berechtigte die Personen, die die zwischengeschalteten Gesellschaften gesellschaftsrechtlich (z.B. durch Mehrheitsbeteiligungen) oder faktisch (z.B. durch maßgebliche Steuerung der Unternehmenspolitik, Stellung als Komplementär) kontrollieren/ beherrschen. Dies liegt vor, wenn die auf der zweiten Ebene von einer natürlichen Person mehr als 50% der Kapitalanteile gehalten oder Stimmrechte kontrolliert werden.
4.1:
Wirtschaftlich Berechtigte sind A, B und E.
4.2:
Wirtschaftliche Berechtigter ist A. 7 % der Anteile werden mittelbar über die von A beherrschte F-GmbH kontrolliert und sind daher A zuzurechnen, weitere 20 % kontrolliert A unmittelbar, ergibt addiert 27 % (Schwellenwert überschritten).
Beispiel 5: GmbH & Co. KG
Die GmbH ist Vollhafter und muss ihre Eigentumsstruktur offenlegen. Hat die GmbH z. B. Gesellschafter mit Beteiligungen von mehr als 25 %, müssen diese als wirtschaftlich Berechtigte genannt werden. Gegebenenfalls müssen auch weitere wirtschaftlich Berechtigte unter den Komplementären ermittelt werden, siehe Beispiel mehrstufige Beteiligungsstruktur.
Wirtschaftlich Berechtigte sind Kommanditist A und B sowie D.
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Gemäß § 11 Abs. 6 GwG ist der Vertragspartner gesetzlich zur Mitwirkung bei der Identifizierung und Aktualisierung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Darüber hinaus besteht eine gesetzliche Offenlegungspflicht, ob der Vertragspartner für einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte/n handelt. Mit der Offenlegung hat der Vertragspartner dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
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Verweigert der Vertragspartner die Mitwirkung, darf die Geschäftsbeziehung gemäß § 10 Abs. 9 GwG nicht begründet werden. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen sind ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. Dies bedeutet, dass wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen dürfen oder ihn sogar beenden müssen.
II. Angaben nach § 154 Abgabenordnung (AO)
Bei beabsichtigtem Abschluss eines Darlehensvertrags sind wir nach § 154 Abgabenordnung (AO) im Rahmen einer Identifikationsprüfung verpflichtet, zusätzliche Angaben für den Vertragspartner, dessen Verfügungsberechtigten und den/die wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und aufzuzeichnen (hierbei handelt es sich u.a. um die Adresse, die Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder Steuernummer).
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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“ und wird nur einmalig vergeben. Falls noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, wird um Mitteilung der für die Besteuerung geltenden Steuernummer des Unternehmens gebeten.
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Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO wurde Ihnen schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Die elfstellige Nummer ist ein Leben lang gültig und wird in dem Schreiben auch als „Persönliche Identifikationsnummer“ bezeichnet. In der Regel wird die Identifikationsnummer mit TIN (Tax Identification Number) abgekürzt. Sie finden diese auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.
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Im Fall des beabsichtigten Abschlusses eines Darlehensvertrags besteht eine Mitwirkungspflicht des Vertragspartners gemäß § 154 Abs. 2a S. 2 AO.
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Wenn der Vertragspartner oder ggf. für ihn handelnde Personen die notwendigen Angaben nach § 154 Abs. 2a Nr. 1 AO nicht mitgeteilt haben, sind nach § 154 Abs. 2b AO bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung (d.h. nach Abschluss des Darlehensvertrags) die erforderlichen Daten über das maschinelle Abfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen. Kann die Steuer-Identifikationsnummer und/oder Wirtschafts-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht festgestellt werden oder können andere zu erhebende Daten, bspw. bei einer juristischen Person die Steuernummer wegen mangelnder Kooperation des Vertragspartners nicht festgestellt werden, müssen wir dies nach § 154 Abs. 2c AO dokumentieren und dem BZSt melden.
III. Angaben für das AnaCredit Reporting
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Bei diesem Reporting handelt es sich um ein statistisches Kreditmeldewesen, welches zu festgelegten Zeitpunkten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden muss. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13). Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf den Web-Seiten der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der Deutschen Bundesbank.
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- Registernummer (sofern vorhanden)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern Registernummer nicht vorhanden)
- Steuernummer (sofern Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht vorhanden)
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Wir nutzen die erhobenen Daten ausschließlich für die Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtungen als reguliertes Kreditinstitut. Eine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte findet nur statt, wenn wir hierzu verpflichtet sind.
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Es bestehen vertragliche Mitwirkungsverpflichtungen.